Beschlusslage



Aschaffenburg, 3. Juli 2021

Ein Leben ohne Barriere – Reform des Art. 48 II, III BayBO

Gültigkeit: 5 Jahre

Ein inklusives Leben ist Ziel der liberalen Idee. Jedoch stehen einem inklusiven Leben im öffentlichen Raum vor allem in beruflicher als auch schulischer Natur auch heute noch oft bauliche Barrieren im Wege. Bauten sind immer auch ein Ausdruck einer Gesellschaft. Besonders im Zuge des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. des Art. 118 a BV muss hier nachgebessert werden. 

Wir fordern daher:

Alle öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Neubauten des Freistaats Bayern sollen durchgängig barrierefrei gebaut werden. Daher wollen wir konkret eine Reformierung des Art. 48 II, III BayBO. Alle öffentlich zugänglichen oder öffentlich genutzten Neubauten sollen zukünftig den Vorschriften zur Barrierefreiheit aus Art. 48 III BayBO (in allen der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Teilen) unterliegen.
Die Regelung, dass nur Bereiche des und Benutzer- und Besucherverkehrs in den Regelbeispielen des Art. 48 II S. 2 BayBO barrierefrei sein müssen, soll abgeschafft werden. Dass Menschen mit Behinderung öffentliche Gebäude nur als Besucher nutzen, ist ein veraltetes Weltbild. Vielmehr gilt es durch die BayBO auch klarzustellen, dass Menschen mit Behinderung ein inkludierter Teil unserer Gesellschaft sein sollen und sind.
Dadurch soll vor allem Menschen mit Behinderung sowohl in beruflicher Hinsicht das Arbeitsleben und Bildungsleben erleichtert als auch in privater Hinsicht Freizeitaktivitäten wie ein Besuch von Sportanlagen oder Freibädern ermöglicht werden. Auch das Leben von Kindern und älteren Menschen wird mit einer durchgängigen Barrierefreiheit des öffentlichen Raumes erleichtert.

T. v. Heygendorff, Y. Mohren, T. Dutta, L. Bohn, M. Bohn, u.a.